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A 2011 27

Trink- und Abwassergebühr

Graubünden · 2011-08-29 · Deutsch GR
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Steuererlass | Beschwerde

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 ersuchte … die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) um Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Bundessteuern der Steuerperiode 2010 in der Höhe von Fr. 1'104.-- bzw. Fr. 120.30. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine prekäre finanzielle Lage. Es laufe eine Lohnpfändung, wobei die Steuern nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum einberechnet worden seien, weshalb es ihm nicht möglich sei, die veranlagten Steuern zu bezahlen. Mit Entscheid vom 17. Mai 2011 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab.

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige am 15. Juni 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung des Steuererlasses für das Jahr 2010. Weiter seien entweder die Betreibungsämter zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Beträge für Steuern in den Grundbedarf aufzunehmen oder die Steuerverwaltungen seien zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Steuererlasse zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er habe das Betreibungsamt mehrmals aufgefordert, für seine Steuerverpflichtungen einen entsprechenden Betrag in den Grundbedarf aufzunehmen. Mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 126 III 89 habe dieses seine Forderung abgelehnt. Einem Vortrag von Oberrichter … des Obergerichtes … zufolge müssten Steuern und Quellensteuern jedoch in den Grundbedarf mit einberechnet werden. Des Weiteren bestehe gemäss mündlicher Bestätigung des Betreibungsamtes Oberengadin eine Ungleichbehandlung zwischen ordentlich Besteuerten und

Quellensteuerpflichtigen. Da die Quellensteuern direkt vom Lohn abgezogen würden, seien die Steuern bei Quellensteuerpflichtigen automatisch auch im Grundbedarf mit berücksichtigt. Dadurch würden ausländische Steuerpflichtige bevorzugt werden. Solle eine dauerhafte, nachhaltige, finanzielle Sanierung der Betriebenen möglich bleiben, müssten die Betreibungsämter entsprechende Beträge für die Steuerzahlungen in den Grundbedarf aufnehmen oder die Steuerverwaltungen müssten bei Lohnpfändungen Steuererlasse gewähren.

E. 3 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass aus den mit dem Erlassgesuch vom 6. Mai 2011 zugestellten Unterlagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er Schulden bei nicht-privilegierten Drittgläubigern habe. Namentlich verfüge er gemäss Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2010 über Schulden in der Höhe von rund Fr. 347'740.--. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verzicht der betreffenden Gläubiger geltend gemacht und tue dies im Übrigen auch mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht. Gemäss langjähriger Praxis werde ein Steuererlass nur dann und in demjenigen Ausmass gewährt, in welchem auch die übrigen (nicht privilegierten) Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten würden. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses vorliegend nicht gegeben.

E. 4 Mit Replik vom 17. Juli 2011 führte der Beschwerdeführer aus, die Steuerverwaltung habe zu den Konsequenzen des Entscheides des Bundesgerichts betreffend Nichtberücksichtigung der Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs (BGE 126 III 89) nicht Stellung bezogen. Sie verweise lediglich auf ihre langjährige Praxis im Erlassbereich und mache damit deutlich, dass der genannte Entscheid des Bundesgerichts nicht berücksichtigt werde. Zudem werde in der Vernehmlassung der Steuerverwaltung auch auf die offensichtliche Ungleichbehandlung der ordentlich Besteuerten und der Quellensteuerpflichtigen nicht eingegangen. Die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 15. Juli 2011 seien vollständig zu würdigen.

E. 5 In ihrer Duplik vom 24. August 2011 wies die Steuerbehörde darauf hin, dass das Verwaltungsgericht sowohl auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Betreibungsämter seien mit einer Weisung zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Beträge für Steuern in den Grundbedarf aufzunehmen, als auch auf das Begehren, die Steuerverwaltungen seien mittels Weisung zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Steuererlasse zu gewähren, mangels Anfechtungsobjektes und Zuständigkeit nicht eintreten könne. Das erste Begehren betreffend führte die Steuerverwaltung aus, in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG werde unter Ziff. III gestützt auf den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts (126 III 89) unmissverständlich festgehalten, dass die Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen seien. Diese Richtlinien seien von den Betreibungsämtern zu beachten. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Bezüglich des zweiten Begehrens fügte die Steuerverwaltung an, dass sie in Steuererlass- Entscheiden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jeweils einen Betrag für laufende Steuern berücksichtige. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwischen ordentlich Besteuerten und Quellensteuerpflichtigen eine Ungleichbehandlung bestehe führte die Steuerverwaltung aus, dass im Bereich des Steuererlasses keine Ungleichbehandlung stattfinde, da sie bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der ordentlich Besteuerten jeweils einen Betrag für laufende Steuern berücksichtige.

E. 6 Ein dritter Schriftenwechsel brachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1'224.30 (Kantons- und Bundessteuern 2010) beträgt und das Gericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

2. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Steuererlassentscheid der Steuerverwaltung vom 17. Mai 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für die Kantons- und Bundessteuern 2010 zu Recht kein Steuererlass gewährt wurde. b) Vorweg ist festzuhalten, dass das Gericht auf die beiden vorgebrachten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, mit welchen er gerichtliche Anweisungen an die Betreibungsämter (die Betreibungsämter seien mit einer Weisung dazu zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Beträge für Steuern in den Grundbedarf aufzunehmen) einerseits sowie die Steuerverwaltungen (die Steuerverwaltungen seien mit einer Weisung dazu zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Steuererlasse zu gewähren) andererseits verlangt, nicht eintreten kann, da das Gericht dafür nicht zuständig ist. Dem Verwaltungsgericht stehen generell und insbesondere in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen keinerlei Befugnisse zu. In Steuersachen entscheidet es im Rahmen der ihm vorgelegten Einzelfälle (vgl. Art. 49 VRG, Art. 137a, 139, 158 Abs. 3, 166 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000], Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]).

3. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten

würde. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum AJP 2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 71 E. 2b und A 08 28 E. 2b; vgl. auch VGU A 05 26 E. 2). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet. Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 09 15 E. 2a). b) Der Nachweis, ob eine Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit und demnach eine Notlage vorliegt, obliegt entsprechend den obigen Ausführungen den Steuerpflichtigen. Ob im vorliegenden Fall eine Notlage vorliegt, kann offen bleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde unter anderen Aspekten abzuweisen ist. Praxisgemäss sind nicht nur eine finanzielle Notlage und eine grosse Härte zum Erlass von Steuern erforderlich, sondern auch der Verzicht der übrigen Gläubiger im ähnlichen Ausmass wie der Staat selber.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2010 Privatschulden im Umfang von Fr. 347'738.--. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers an das Gemeindesteueramt … vom 8. Februar 2011 sind diese aus dem Konkurs Nr. 2009207 stammenden Privatschulden betrieben und werden ab dem 1. Januar 2011 mit monatlichen Pfändungsquoten im Umfang von Fr. 874.35 befriedigt. Da ein Steuererlass wie erwähnt nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, kann vorliegend ein Steuererlass nicht gewährt werden. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die nicht-privilegierten Gläubiger des Beschwerdeführers zu einem Verzicht auf ihre Forderungen bereit wären. Wenn die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer den beantragten Steuererlass gewähren würde, dann würde dieser Erlass demzufolge nicht dem steuerpflichtigen Gesuchsteller, sondern den privaten Gläubigern zugute kommen. Dann aber würde das Ziel des Erlassverfahrens, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers durch den ausnahmsweisen Verzicht auf die geschuldeten Steuerbeträge, nicht erreicht. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die für einen Steuererlass notwendige Voraussetzung der Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) vorliegend nicht gegeben ist (vgl. ZGRG 4/98, S. 168 ff.). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Steuerverwaltung zu Recht keinen Steuererlass gewährt hat. Der angefochtene Erlassentscheid vom 17. Mai 2011 erweist sich daher als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird im vorliegenden Fall ausnahmsweise verzichtet. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A 11 27 URTEIL vom 29. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass 1. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 ersuchte … die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) um Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Bundessteuern der Steuerperiode 2010 in der Höhe von Fr. 1'104.-- bzw. Fr. 120.30. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine prekäre finanzielle Lage. Es laufe eine Lohnpfändung, wobei die Steuern nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum einberechnet worden seien, weshalb es ihm nicht möglich sei, die veranlagten Steuern zu bezahlen. Mit Entscheid vom 17. Mai 2011 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab. 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige am 15. Juni 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung des Steuererlasses für das Jahr 2010. Weiter seien entweder die Betreibungsämter zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Beträge für Steuern in den Grundbedarf aufzunehmen oder die Steuerverwaltungen seien zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Steuererlasse zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er habe das Betreibungsamt mehrmals aufgefordert, für seine Steuerverpflichtungen einen entsprechenden Betrag in den Grundbedarf aufzunehmen. Mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 126 III 89 habe dieses seine Forderung abgelehnt. Einem Vortrag von Oberrichter … des Obergerichtes … zufolge müssten Steuern und Quellensteuern jedoch in den Grundbedarf mit einberechnet werden. Des Weiteren bestehe gemäss mündlicher Bestätigung des Betreibungsamtes Oberengadin eine Ungleichbehandlung zwischen ordentlich Besteuerten und

Quellensteuerpflichtigen. Da die Quellensteuern direkt vom Lohn abgezogen würden, seien die Steuern bei Quellensteuerpflichtigen automatisch auch im Grundbedarf mit berücksichtigt. Dadurch würden ausländische Steuerpflichtige bevorzugt werden. Solle eine dauerhafte, nachhaltige, finanzielle Sanierung der Betriebenen möglich bleiben, müssten die Betreibungsämter entsprechende Beträge für die Steuerzahlungen in den Grundbedarf aufnehmen oder die Steuerverwaltungen müssten bei Lohnpfändungen Steuererlasse gewähren. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass aus den mit dem Erlassgesuch vom 6. Mai 2011 zugestellten Unterlagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er Schulden bei nicht-privilegierten Drittgläubigern habe. Namentlich verfüge er gemäss Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2010 über Schulden in der Höhe von rund Fr. 347'740.--. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verzicht der betreffenden Gläubiger geltend gemacht und tue dies im Übrigen auch mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht. Gemäss langjähriger Praxis werde ein Steuererlass nur dann und in demjenigen Ausmass gewährt, in welchem auch die übrigen (nicht privilegierten) Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten würden. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses vorliegend nicht gegeben. 4. Mit Replik vom 17. Juli 2011 führte der Beschwerdeführer aus, die Steuerverwaltung habe zu den Konsequenzen des Entscheides des Bundesgerichts betreffend Nichtberücksichtigung der Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs (BGE 126 III 89) nicht Stellung bezogen. Sie verweise lediglich auf ihre langjährige Praxis im Erlassbereich und mache damit deutlich, dass der genannte Entscheid des Bundesgerichts nicht berücksichtigt werde. Zudem werde in der Vernehmlassung der Steuerverwaltung auch auf die offensichtliche Ungleichbehandlung der ordentlich Besteuerten und der Quellensteuerpflichtigen nicht eingegangen. Die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 15. Juli 2011 seien vollständig zu würdigen.

5. In ihrer Duplik vom 24. August 2011 wies die Steuerbehörde darauf hin, dass das Verwaltungsgericht sowohl auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Betreibungsämter seien mit einer Weisung zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Beträge für Steuern in den Grundbedarf aufzunehmen, als auch auf das Begehren, die Steuerverwaltungen seien mittels Weisung zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Steuererlasse zu gewähren, mangels Anfechtungsobjektes und Zuständigkeit nicht eintreten könne. Das erste Begehren betreffend führte die Steuerverwaltung aus, in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG werde unter Ziff. III gestützt auf den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts (126 III 89) unmissverständlich festgehalten, dass die Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen seien. Diese Richtlinien seien von den Betreibungsämtern zu beachten. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Bezüglich des zweiten Begehrens fügte die Steuerverwaltung an, dass sie in Steuererlass- Entscheiden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jeweils einen Betrag für laufende Steuern berücksichtige. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwischen ordentlich Besteuerten und Quellensteuerpflichtigen eine Ungleichbehandlung bestehe führte die Steuerverwaltung aus, dass im Bereich des Steuererlasses keine Ungleichbehandlung stattfinde, da sie bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der ordentlich Besteuerten jeweils einen Betrag für laufende Steuern berücksichtige. 6. Ein dritter Schriftenwechsel brachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1'224.30 (Kantons- und Bundessteuern 2010) beträgt und das Gericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

2. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Steuererlassentscheid der Steuerverwaltung vom 17. Mai 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für die Kantons- und Bundessteuern 2010 zu Recht kein Steuererlass gewährt wurde. b) Vorweg ist festzuhalten, dass das Gericht auf die beiden vorgebrachten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, mit welchen er gerichtliche Anweisungen an die Betreibungsämter (die Betreibungsämter seien mit einer Weisung dazu zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Beträge für Steuern in den Grundbedarf aufzunehmen) einerseits sowie die Steuerverwaltungen (die Steuerverwaltungen seien mit einer Weisung dazu zu verpflichten, bei Lohnpfändungen entsprechende Steuererlasse zu gewähren) andererseits verlangt, nicht eintreten kann, da das Gericht dafür nicht zuständig ist. Dem Verwaltungsgericht stehen generell und insbesondere in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen keinerlei Befugnisse zu. In Steuersachen entscheidet es im Rahmen der ihm vorgelegten Einzelfälle (vgl. Art. 49 VRG, Art. 137a, 139, 158 Abs. 3, 166 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000], Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]).

3. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten

würde. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum AJP 2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 71 E. 2b und A 08 28 E. 2b; vgl. auch VGU A 05 26 E. 2). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet. Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 09 15 E. 2a). b) Der Nachweis, ob eine Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit und demnach eine Notlage vorliegt, obliegt entsprechend den obigen Ausführungen den Steuerpflichtigen. Ob im vorliegenden Fall eine Notlage vorliegt, kann offen bleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde unter anderen Aspekten abzuweisen ist. Praxisgemäss sind nicht nur eine finanzielle Notlage und eine grosse Härte zum Erlass von Steuern erforderlich, sondern auch der Verzicht der übrigen Gläubiger im ähnlichen Ausmass wie der Staat selber.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2010 Privatschulden im Umfang von Fr. 347'738.--. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers an das Gemeindesteueramt … vom 8. Februar 2011 sind diese aus dem Konkurs Nr. 2009207 stammenden Privatschulden betrieben und werden ab dem 1. Januar 2011 mit monatlichen Pfändungsquoten im Umfang von Fr. 874.35 befriedigt. Da ein Steuererlass wie erwähnt nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, kann vorliegend ein Steuererlass nicht gewährt werden. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die nicht-privilegierten Gläubiger des Beschwerdeführers zu einem Verzicht auf ihre Forderungen bereit wären. Wenn die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer den beantragten Steuererlass gewähren würde, dann würde dieser Erlass demzufolge nicht dem steuerpflichtigen Gesuchsteller, sondern den privaten Gläubigern zugute kommen. Dann aber würde das Ziel des Erlassverfahrens, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers durch den ausnahmsweisen Verzicht auf die geschuldeten Steuerbeträge, nicht erreicht. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die für einen Steuererlass notwendige Voraussetzung der Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) vorliegend nicht gegeben ist (vgl. ZGRG 4/98, S. 168 ff.). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Steuerverwaltung zu Recht keinen Steuererlass gewährt hat. Der angefochtene Erlassentscheid vom 17. Mai 2011 erweist sich daher als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird im vorliegenden Fall ausnahmsweise verzichtet. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.